IFRS Essentials
3. Aufl. 2015
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IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
1. Anwendungsbereich
IAS 37 gilt für die Behandlung von Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen im Jahresabschluss.
Noch zu erfüllende Verträge (executory contracts) bzw. in der Terminologie des HGB/UGB schwebende Geschäfte unterliegen nur dann IAS 37, wenn sie belastend sind, aus ihnen also ein Verlust droht. Noch zu erfüllende Verträge umfassen Verträge, bei denen keine der Parteien auch nur irgendeine ihrer Verpflichtungen erfüllt hat, sowie Verträge, bei denen beide Parteien ihre Verpflichtungen teilweise und im gleichen Ausmaß erfüllt haben (IAS 37.1, 37.3 und 37.67).
Darüber hinaus gilt IAS 37 nicht für jene Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen, welche einem anderen Standard unterliegen. Betroffen sind etwa Finanzinstrumente (inkl. Garantien), die sich innerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 9 befinden, tatsächliche und latente Steuerschulden (IAS 12) sowie Rückstellungen für Leistungen an Arbeitnehmer i. S. von IAS 19 (IAS 37.1c, 37.2 und 37.5).
IAS 37 gilt für Restrukturierungsrückstellungen (inkl. aufgegebener Geschäftsbereiche). Erfüllt eine Restrukturierung die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs (IFRS 5.Anhang A), so können ...