FG München Urteil v. - 4 K 3683/12 EFG 2015 S. 1067 Nr. 13
Gesetze: BewG 2009 § 198 S. 1, BewG 2009 § 157 Abs. 3 S. 1, BewG 2009 § 3, BewG 2009 § 9 Abs. 2 S. 1, BewG 2009 § 2 Abs. 1, BewG 2009 § 3 S. 1, BewG 2009 § 3 S. 2
Bedarfsbewertung eines ideellen Anteils an einem Grundstück für Zwecke der Schenkungsteuer bei Nachweis des gemeinen Werts
des Gesamtgrundstücks durch ein Sachverständigengutachten
Leitsatz
1. Muss aufgrund der Zuwendung eines Miteigentumsanteils an einem – nicht in Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz
aufgeteilten – Grundstück der anteilige Grundbesitzwert für Zwecke der Schenkungsteuer festgestellt werden, so muss zur Berechnung
des Grundbesitzwerts des zugewendeten ideellen Bruchteils das ganze Grundstück bewertet und der dabei ermittelte Gesamtwert
nach den Eigentumsquoten/Miteigentumsanteilen aufgeteilt werden.
2. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige den niedrigeren gemeinen Wert des gesamten Grundstücks durch ein speziell
hierfür angefertigtes Gutachten i. S. d. § 198 BewG 2009 nachgewiesen hat und wenn der zugewendete Miteigentumsanteil unter
50 % liegt; weder § 9 Abs. 2 BewG noch die §§ 74a, 85a ZVG rechtfertigen einen zusätzlichen Bewertungsabschlag.
3. Die zu früheren Fassungen des BewG ergangene BFH-Rspr., wonach eine zusätzliche Berücksichtigung der mit einem Bruchteilseigentum
verbundenen Besonderheiten wegen der Vorgabe des § 9 Abs. 2 S. 3 BewG, der eine Berücksichtigung von ungewöhnlichen Verhältnissen
ausschließt, nicht zulässig ist, ist auch für das BewG in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom weiter
anzuwenden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1067 Nr. 13 ErbStB 2015 S. 222 Nr. 8 MAAAE-92277
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