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FG München Urteil v. - 4 K 3683/12 EFG 2015 S. 1067 Nr. 13

Gesetze: BewG 2009 § 198 S. 1, BewG 2009 § 157 Abs. 3 S. 1, BewG 2009 § 3, BewG 2009 § 9 Abs. 2 S. 1, BewG 2009 § 2 Abs. 1, BewG 2009 § 3 S. 1, BewG 2009 § 3 S. 2

Bedarfsbewertung eines ideellen Anteils an einem Grundstück für Zwecke der Schenkungsteuer bei Nachweis des gemeinen Werts des Gesamtgrundstücks durch ein Sachverständigengutachten

Leitsatz

1. Muss aufgrund der Zuwendung eines Miteigentumsanteils an einem – nicht in Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten – Grundstück der anteilige Grundbesitzwert für Zwecke der Schenkungsteuer festgestellt werden, so muss zur Berechnung des Grundbesitzwerts des zugewendeten ideellen Bruchteils das ganze Grundstück bewertet und der dabei ermittelte Gesamtwert nach den Eigentumsquoten/Miteigentumsanteilen aufgeteilt werden.

2. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige den niedrigeren gemeinen Wert des gesamten Grundstücks durch ein speziell hierfür angefertigtes Gutachten i. S. d. § 198 BewG 2009 nachgewiesen hat und wenn der zugewendete Miteigentumsanteil unter 50 % liegt; weder § 9 Abs. 2 BewG noch die §§ 74a, 85a ZVG rechtfertigen einen zusätzlichen Bewertungsabschlag.

3. Die zu früheren Fassungen des BewG ergangene BFH-Rspr., wonach eine zusätzliche Berücksichtigung der mit einem Bruchteilseigentum verbundenen Besonderheiten wegen der Vorgabe des § 9 Abs. 2 S. 3 BewG, der eine Berücksichtigung von ungewöhnlichen Verhältnissen ausschließt, nicht zulässig ist, ist auch für das BewG in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom weiter anzuwenden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1067 Nr. 13
ErbStB 2015 S. 222 Nr. 8
MAAAE-92277

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FG München, Urteil v. 25.02.2015 - 4 K 3683/12

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