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SteuerStud Nr. 7 vom Seite 390

Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG - Leitende und eigenverantwortliche Berufsausübung i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

Dr. Sascha Bleschick

NWB YAAAE-84199

Leitsätze

  1. Eine Rechtsanwalts-GbR ist gewerblich tätig, soweit sie einem angestellten Rechtsanwalt die eigenverantwortliche Durchführung von Insolvenzverfahren überträgt.

  2. Ihre Einkünfte werden dadurch nicht insgesamt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu solchen aus Gewerbebetrieb umqualifiziert, wenn die Nettoumsatzerlöse aus dieser auf den Angestellten übertragenen Tätigkeit 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Sachverhalt
Bei einer Rechtsanwalts-GbR arbeitete der angestellte Rechtsanwalt R. Dieser wurde in 2003 und 2004 25- bzw. 38-mal zum Insolvenzverwalter/Treuhänder bestellt und war i. Ü. mit der eigentlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts (Wahrnehmung von Gerichtsterminen etc.) betraut. Aus der Verwalter-/Treuhändertätigkeit des R erzielte die GbR Einnahmen (netto) von 1,81 % (15.358 €) bzw. 2,68 % (21.065 €) der Nettoumsätze. Das FA sah darin eine Tätigkeit, die R eigenverantwortlich ausgeübt habe, die deshalb gewerblich gewesen sei und mithin die gesamten Einkünfte der GbR gewerblich infizieren würde.

Grundlagen

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Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG - Leitende und eigenverantwortliche Berufsausübung i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

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