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Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG - Leitende und eigenverantwortliche Berufsausübung i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
Leitsätze
Eine Rechtsanwalts-GbR ist gewerblich tätig, soweit sie einem angestellten Rechtsanwalt die eigenverantwortliche Durchführung von Insolvenzverfahren überträgt.
Ihre Einkünfte werden dadurch nicht insgesamt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu solchen aus Gewerbebetrieb umqualifiziert, wenn die Nettoumsatzerlöse aus dieser auf den Angestellten übertragenen Tätigkeit 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
Sachverhalt
Bei einer Rechtsanwalts-GbR arbeitete der angestellte
Rechtsanwalt R. Dieser wurde in 2003 und 2004 25- bzw. 38-mal zum
Insolvenzverwalter/Treuhänder bestellt und war i. Ü. mit der eigentlichen
Tätigkeit eines Rechtsanwalts (Wahrnehmung von Gerichtsterminen etc.) betraut.
Aus der Verwalter-/Treuhändertätigkeit des R erzielte die GbR Einnahmen (netto)
von 1,81 % (15.358 €) bzw. 2,68 % (21.065 €) der Nettoumsätze.
Das FA sah darin eine Tätigkeit, die R eigenverantwortlich ausgeübt habe, die
deshalb gewerblich gewesen sei und mithin die gesamten Einkünfte der GbR
gewerblich infizieren würde.
Grundlagen
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