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BBK Nr. 12 vom Seite 533

Das neue BMF-Schreiben zur Pauschalierung auf Sachzuwendungen

Bernd Rätke

Das [i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 549 BMF hat seine Auffassung zur Pauschalierung von Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer gemäß § 37b EStG überarbeitet und dabei die neue BFH-Rechtsprechung berücksichtigt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Voraussetzungen der Pauschalierung nach § 37b EStG

[i]BMF, Schreiben vom 19. 5. 2015 - IV C 6 - S 2297-b/14/10001 NWB MAAAE-91065 Das BMF folgt nunmehr der Auffassung des BFH, wonach die Zuwendung betrieblich veranlasst sein muss. Nicht von § 37b EStG erfasst werden damit private oder nur aufgrund einer Gesellschafterstellung veranlasste Zuwendungen, die nicht in der Buchführung erfasst wurden.

Nach § 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG muss die Sachzuwendung an einen Dritten „zusätzlich“ zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden. Zuwendungen zwecks Anbahnung einer Geschäftsbeziehung werden nicht von § 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst, da noch keine Leistung oder Gegenleistung vereinbart worden ist.

[i]Änderung der VerwaltungsauffassungFerner ist die Pauschalierung nach § 37b EStG nur möglich, wenn die Zuwendung beim Empfänger steuerpflichtig ist. Denn nur dann kann der Zuwendende die Steuer für den Empfänger in Gestalt der Pauschalsteuer nach § 37b EStG übernehmen. § 37b EStG begründet keine neue Einkunftsart, sondern setzt Einkünfte beim Empfänger voraus. Das ...

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