Pauschalierung auf Sachzuwendungen nach § 37b EStG
BMF reagiert auf die BFH-Rechtsprechung
Seit [i]BMF, Schreiben vom 19. 5. 2015 - IV C 6 - S 2297-b/14/10001 NWB MAAAE-91065 2007 besteht mit § 37b EStG eine Rechtsgrundlage, damit Unternehmen die Versteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde pauschal übernehmen können. Vorher bestand in Betriebsprüfungen das unangenehme Risiko, dass die Finanzverwaltung nachträglich Geschäftspartner z. B. für eine Einladung zu einem Sport- oder Musikereignis zur Kasse bittet, weil ein Betriebsprüfer entsprechende Kontrollmitteilungen erstellt hatte.
Ließ sich der Betriebsprüfer damals trotzdem auf eine Pauschalierung durch den Zuwendenden ein, bestand hierfür jedoch keine Rechtsgrundlage, es handelte sich eher um eine Art „Praktikerlösung“. So ließ sich zumindest die Peinlichkeit vermeiden, nachträglich einen Geschäftspartner mit einem an sich gut gemeinten Geschenk zu verärgern.
Die Pauschalierung nach § 37b EStG ist zwar als Wahlrecht ausgestaltet, tatsächlich darf man aber von einer flächendeckenden Anwendung ausgehen. Von Beginn an gab es dabei viele Zweifelsfragen, und folgerichtig hatte der BFH in den ersten Entscheidungen Ende 2013 Gelegenheit, einige dieser Zweifelsfragen zu klären.
Die [i]BMF wendet den für die Unternehmen günstigen Teil der Rechtsprechung an Finanzverwaltung hat nun mit dem ihre Sicht auf die Pauschalierung zusammengefasst und das erste Schreiben von 2008 überarbeitet. Die durchaus erfreuliche Nachricht ist, dass sie dabei dem günstigen Teil der BFH-Rechtsprechung folgt und den eher ungünstigen Teil nicht anwenden möchte: Auf Streuwerbeartikel mit einem Wert von bis zu 10 Euro soll entgegen der Ansicht des BFH keine Pauschsteuer anfallen.
In seinem Beitrag ab Seite 549 stellt VRiFG und BBK-Herausgeber Bernd Rätke das BMF-Schreiben kompakt vor und geht dabei auch auf die verbleibenden Zweifelsfragen ein, z. B. unter welchen Voraussetzungen die Pauschsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig ist oder nicht.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2015 Seite 529
OAAAE-92259