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OFD Nordrhein-Westfalen 18.05.2015 akt. Kurzinfo ESt 9/2014, BBK 12/2015 S. 535

Umsatzsteuer | OFD zum Abfluss der USt-Vorauszahlung nach § 11 EStG

Die OFD Nordrhein-Westfalen äußert sich zum Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs von USt-Vorauszahlungen im Rahmen der EÜR gemäß § 4 Abs. 3 EStG, wenn die USt im Folgejahr gezahlt wird. Danach gilt:

1. Fälligkeit bis zum 10. 1. erforderlich: Die Vorverlagerung des Betriebsausgabenabzugs in das Vorjahr nach § 11 Abs. 2 EStG setzt neben der Zahlung bis zum 10. 1. auch die Fälligkeit der USt bis zum 10. 1. voraus. S. 536

Beispiel

U [i]Zahlung und Fälligkeit bis zum 10. 1. erforderlich hat eine Dauerfristverlängerung beantragt. Er zahlt die USt für Dezember 2014 am . Der Betriebsausgabenabzug erfolgt erst im Jahr 2015, weil die USt aufgrund der Dauerfristverlängerung erst zum fällig war, also nach Ablauf des 10-Tage-Zeitraums. Gleiches gilt bei Zahlung der USt für das III. Quartal 2014 bis zum ; denn die USt ist am (bei Dauerfristverlängerung) bzw. am...

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