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Umsatzsteuer | USt-Voranmeldungszeitraum für Vorratsgesellschaften und Firmenmäntel
Das BMF weist auf die Neuregelung des § 18 Abs. 2 Satz 5 UStG hin. Die Neuregelung betrifft Vorratsgesellschaften sowie sog. Firmenmäntel und legt fest, dass für sie der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum ist.
Dies gilt bei Vorratsgesellschaften ab dem Beginn der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit und bei Firmenmänteln ab dem Zeitpunkt der Übernahme. Der Kalendermonat bleibt auch im Folgejahr Voranmeldungszeitraum.
Vorratsgesellschaften [i]Neuregelung betrifft auch Firmenmäntel sind Gesellschaften, die bereits im Handelsregister eingetragen und bislang noch nicht tätig geworden sind, aber künftig einmal tätig werden sollen (§ 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 UStG). Unter Firmenmänteln versteht der Gesetzgeber Unternehmen, die ihre Tätigkeit weitgehend oder ganz eingestellt haben und nun von einem Unternehmer aufgekauft werden (§ 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 UStG).
Die [i]Neuregelung gilt ab VZ 2015Neuregelung gilt ab ...