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Bilanzierung | BMF-Schreiben zur LiFo-Methode
Das BMF nimmt zur Bewertung des Vorratsvermögens nach der LiFo-Methode Stellung. Nach der LiFo-Methode im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG kann unterstellt werden, dass die Waren, die zuletzt angeschafft oder hergestellt worden sind („last in“), auch zuerst verbraucht werden („first out“).
[i]Vollständige Erfassung der Menge erforderlich Voraussetzung für die Anwendbarkeit der LiFo-Methode ist nach dem BMF zum einen die vollständige Erfassung der Menge des Vorratsvermögens. Zum anderen muss die LiFo-Methode zu einer Bewertungsvereinfachung führen (Tz. 2).
Die [i]Tatsächliche Verbrauchsfolge unbeachtlich LiFo-Methode muss zwar nicht mit der tatsächlichen Verbrauchsfolge übereinstimmen (Tz. 5). Allerdings darf die LiFo-Methode nicht bei verderblichen Waren, die weniger als ein Jahr halten, angewendet werden, weil sie dem betrieblichen Ablauf widersprechen würde (Tz. 9).
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