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Einkommensteuer | Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer – Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft wird nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG 1990 n. F./1997 nicht angerechnet, wenn die Einnahmen oder die anrechenbare Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nicht erfasst werden. Dass die Anrechnungsbeschränkung auf unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (Anschluss an , Meilicke I NWB FAAAC-39375), ändert daran nichts. Anders verhielt es sich bezogen auf die anrechenbare Körperschaftsteuer allerdings nach Maßgabe von § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG 1990 a. F. für Veranlagungszeiträume bis 1995 (insoweit Bestätigung des , BStBl 1994 II S. 191). (2) Um den unionsrechtlichen Anforderun...