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Übergangsregelung für Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI
Der BFH entschied mit Urteil vom - VIII R 25/11 (BStBl 2014 II S. 968), dass die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist (§ 8 Abs. 2 HOAI i. d. F. vom , BGBl 1995 I S. 1174; jetzt: § 15 Abs. 2 HOAI i. d. F. vom , BGBl 2013 I S. 2276; Kommentierungen zu dem Urteil: Löbe, NWB 43/2014 S. 3216, Adrian, StuB 23/2014 S. 893, Broemel/Endert, BBK 6/2015 S. 262). Nach HOAI erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, sind nach Auffassung des BFH bereits „endgültig verdient“. Die Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI kommt deshalb nicht in Betracht. Gewinne aus Planungsleistungen sind demnach früher als bisher „realisiert“ und damit auch in einem früheren Wirtschaftsjahr zu versteuern.
Von der Rechtsprechung sind zwar ausschließlich Gesellschaften (insbesondere Architekten- und Ingenieurgesellschaften jeglicher Rechtsform) und Freiberufler betroffen, die ihr Ergebnis durch Aufstellung einer Bilanz und nicht anhand einer Einn...