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Feststellung von Verlustvorträgen – BFH entscheidet zugunsten zahlreicher Steuerpflichtiger
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB VAAAE-91759 Der NWB GAAAE-89049 entschieden, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gem. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen ist, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann. Der IX. Senat bestätigte damit die Vorinstanz und stellte klar, dass die seit dem JStG 2010 geänderte Rechtsnorm des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG nicht anwendbar ist, wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgeführt wurde. Der BFH hat damit die bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob trotz fehlender Einkommensteuerveranlagung eine Verlustfeststellung durchgeführt werden kann, zugunsten vieler Steuerpflichtiger getroffen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Von Verlusten aus der Vergangenheit in Zukunft profitieren
[i]Erlass von Verlustfeststellungsbescheiden für vergangene sieben Jahre möglichInteressant ist dieses Urteil insbesondere für Berufsanfänger oder Studierende, die Ausgaben für ihr Studium, das mehr als vier Jahre zurückliegt, steuerlich noch nicht geltend gemacht haben. Liegen die Ausgaben für das Studium (wie etwa für Lehrmaterial, Studiengebühren, Fahrtkosten, Umzugskosten, Zweitwohnung etc.) betragsmäßig üb...