Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine rückwirkende Änderung bei Bauträgerfällen
Allerorts bereits prognostiziert, erging eine Entscheidung nun doch schneller als gedacht. Nach einem AdV-Beschluss des FG Cottbus bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Rückabwicklung der Besteuerung von Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 UStG.
A. Leitsatz des Verfassers
Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden.
B. Sachverhalt
Der Antragsteller erbrachte im Jahr 2009 Bauleistungen an mehrere Bauträger. Unter Berufung auf die Vereinfachungsregelung nach Abschn. 13b.8. UStAE a. F. (bzw. die Vorgängerregelungen) nahmen die Beteiligten des Leistungstauschs eine Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG vor. Nachdem der Bauträgern die Einstufung als Bauleistenden absprach, forderten diese gegenüber dem Finanzamt die nach § 13b UStG zu Unrecht entrichtete Umsatzsteuer zurück. Ausgehend von § 27 Abs. 19 UStG setzte daraufhin das Finanzamt Umsatzsteuernachforderungen gegen den leistenden Bauunternehmer fest.
Für den Leistenden ergab sich jedoch das Problem, dass er aufgrund zivilrechtlicher Ver...