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Vorsteuerabzug aus den Leistungen eines Insolvenzverwalters
Bei einer reinen Privatinsolvenz einer natürlichen Person ist die Leistung des Insolvenzverwalters nicht unternehmerisch veranlasst. Demgegenüber ist z. B. bei der Insolvenzverwaltung einer Kapitalgesellschaft im Regelfall die Verwaltung ein unternehmerischer Leistungsbezug der insolventen Gesellschaft. Bei natürlichen Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig waren, dient die Insolvenzverwaltung sowohl unternehmerischen als auch privaten Zwecken. Die Vorsteuern aus der Leistung der Insolvenzverwaltung sind daher entsprechend aufzuteilen. Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung Stellung dazu genommen, wie die Aufteilung zu erfolgen hat, wenn die natürliche Person die unternehmerische Tätigkeit bereits bei Verfahrenseröffnung eingestellt hatte.
A. Leitsatz
Dient ein Insolvenzverfahren sowohl der Befriedigung von Verbindlichkeiten des – zum Vorsteuerabzug berechtigten – Unternehmens wie auch der Befriedigung von Privatverbindlichkeiten des Unternehmers, ist der Unternehmer aus der Leistung des Insolvenzverwalters grundsätzlich im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im Inso...