BFH Beschluss v. - IX B 146/14

Prozesskosten eines Kommanditisten einer vermögenverwaltenden Personengesellschaft wegen einer Einlagenrückgewähr keine sofort abziehbaren Werbungskosten

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, HGB § 171 Abs. 1. HGB § 172 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO (dazu unter 2.) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO, dazu unter 3.) zuzulassen.

3 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Daran fehlt es hier.

4 Die Frage, ob und in welchem Umfang Rechtsverfolgungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes) als Werbungskosten abgezogen werden können, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Prozesskosten als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen teilen, die Gegenstand des Prozesses waren (vgl. u.a. , BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 431; vom IX R 3/04, BFHE 212, 45, BStBl II 2006, 258, unter II.3., m.w.N.; vom IX R 47/08, BFH/NV 2010, 396, unter II.1.; vom VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038, m.w.N., und vom IX R 25/12, BFHE 242, 513, BStBl II 2014, 102, unter II.1.; vgl. auch Schmidt/Kulosa, EStG, 34. Aufl., § 21 Rz 100, Stichwort „Prozesskosten”).

5 Die Inanspruchnahme wegen einer Einlagenrückgewähr nach § 172 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) führt beim Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht zu sofort abziehbaren Werbungskosten. Denn die Rückzahlung der ursprünglich geleisteten Einlage seitens der vermögensverwaltenden Personengesellschaft führte bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu einer steuerneutralen Minderung der Anschaffungskosten. Damit führte auch die Zahlung der Klägerin auf den Außenhaftungsanspruch nach § 171 Abs. 1 1. Halbsatz, § 172 Abs. 4 HGB zu nachträglichen Anschaffungskosten für die von der vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehaltene Immobilie, die der Klägerin aufgrund der bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften anwendbaren Bruchteilsbetrachtung anteilig zuzurechnen ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung). Eine Zahlung auf den Haftungsanspruch nach § 171 Abs. 1 1. Halbsatz, § 172 Abs. 4 HGB zugunsten einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzeugt zudem beim Gesellschafter steuerlich grundsätzlich Wirkung erst bei Liquidation der Gesellschaft oder Veräußerung der Gesellschaftsanteile, als sie die anteiligen Anschaffungskosten für die von der vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter erhöht (vgl. für den betrieblichen Bereich , BFHE 113, 30, BStBl II 1974, 677, und vom VIII R 54/98, BFH/NV 1999, 1593, unter 2.).

6 Ob eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen ist, wenn die Klägerin aufgrund der Außenhaftung in § 171 Abs. 1 1. Halbsatz, § 172 Abs. 4 HGB für Verbindlichkeiten der vermögensverwaltenden Personengesellschaft in Anspruch genommen wird, die bei dieser zu sofort abziehbaren Werbungskosten führen würden, z.B. für Zinsverbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten wegen getätigter Erhaltungsaufwendungen, ist in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn nach den bindenden und insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) ist die Klägerin für eine noch offene Darlehensverbindlichkeit der vermögensverwaltenden Gesellschaft in Anspruch genommen worden, die bei dieser nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt.

7 2. Aus den oben angeführten Gründen scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO aus.

8 3. Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) ist nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu hätte die Klägerin die tragenden Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und vermeintlicher Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar geworden wäre (vgl. , BFH/NV 2013, 1241). Das ist nicht geschehen.

9 4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1088 Nr. 8
EStB 2015 S. 242 Nr. 7
AAAAE-91967