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Vorsteuerberichtigung des § 15a UStG bei sog. Umlaufvermögen
Zugleich auch Anmerkung zur Verfügung des
Erwirbt ein Unternehmer Wirtschaftsgüter für sein Unternehmen, kann er die in Rechnung gestellte Vorsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG (insbesondere Vorlage einer ordnungsmäßigen Rechnung i. S. der §§ 14, 14a UStG) abziehen. Ändern sich zu einem späteren Zeitpunkt die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, hat eine Korrektur des ursprünglichen vorgenommenen Vorsteuerabzugs zu erfolgen. Besonderheiten können sich bei landwirtschaftlichen Betrieben ergeben, welche sowohl Umsätze gem. § 24 UStG ausführen als auch einen nicht der Pauschalierung unterfallenden Unternehmensteil betreiben.
A. Korrektur des Vorsteuerabzugs gem. § 15a UStG
I. Grundzüge des Vorsteuerabzugs
Die Umsatzsteuer soll für Unternehmer im geltenden System grundsätzlich erfolgsneutral ausgestaltet sein (sog. Neutralitätscharakter der Umsatzsteuer). Diese Neutralität wird durch den Vorsteuerabzug des Unternehmers sichergestellt. Dieser ist generell in § 15 UStG geregelt. Voraussetzung zum Abzug der Vorsteuer sind demnach materielle und formelle Voraussetzungen. Die formellen Voraussetzungen betreffen insbesondere die Vorlage ordnungsmäßiger Rechnungen i. S. d...