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Schutzschirmverfahren (§ 270 b InsO)
Starke Sanierungsoption für noch zahlungsfähige Unternehmen im ambulanten Gesundheitswesen?
Das „Schutzschirmverfahren“ nach § 270b InsO kann, professionell umgesetzt, ein starkes Sanierungsmittel für Unternehmen in allen Branchen, so auch für Unternehmen im ambulanten Gesundheitswesen, sein. Das Schutzschirmverfahren ist in erster Linie ein eigenständiges Sanierungsverfahren unter Insolvenzschutz.
Das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen), welches die vorläufige Eigenverwaltung (§ 270a InsO) und das in § 270b InsO neu eingeführte Schutzschirmverfahren regelt, soll Anreize schaffen, frühzeitig den Insolvenzantrag zu stellen und die Eigenverwaltung zu stärken. Dank dieser Verfahren können Unternehmer die Geschäfte trotz Insolvenzverfahren weiterführen und mit der Sanierung ihres Unternehmens bereits bei drohender Insolvenz beginnen.
Eine wesentliche Stärkung erfährt das Schutzschirmverfahren durch die Befugnis des Schuldners, Masseverbindlichkeiten begründen zu können. Ein weiterer Vorteil ist, dass für die Dauer von bis zu drei Monaten die Löhne und Gehälter aus den Mitteln des Insolvenzgelds finanziert werden können. Diese Betriebsausgaben bleiben somit aus und die zusätzliche Liquidität kann fü...