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BFH | Zur bewegten Lieferung im Reihengeschäft
Für die Bestimmung der bewegten Lieferung (zumindest) in einem Reihengeschäft von drei Parteien (A–B–C) hat der BFH darauf abgestellt, wo die Verfügungsmacht an der Ware auf C übergeht: noch im Abgangs- oder erst im Bestimmungsland. Im ersteren Falle soll die Lieferung A–B die bewegte Lieferung sein, im anderen Falle die Lieferung B–C. Kann ein Übergang der Verfügungsmacht auf C im Abgangsland nicht nachgewiesen werden, ist im Zweifel die bewegte Lieferung die erste Lieferung (A–B). Ob die Verfügungsmacht auf C noch im Abgangsland übergeht, bestimmt sich für den BFH nach den Gesamtumständen des Einzelfalls, „d. h. die konkreten vertraglichen Vereinbarungen [...] und deren tatsächliche Durchführung unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten“ sind entscheid...