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BFH 29.01.2015 V R 5/14, IWB 11/2015 S. 390

BFH | Bestimmung des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer

Üblicherweise ist eine Lieferung dort umsatzsteuerbar, wo sich der Liefergegenstand zu Beginn der Lieferung befindet. Anders aber zum Beispiel dann, wenn eine Lieferung nach Deutschland erfolgt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist: Dann gilt der Ort der Lieferung als in Deutschland (im Inland) gelegen (§ 3 Abs. 8 UStG).

Hinweis:

Die [i]Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollanmelder – auch wenn die Lieferung einfuhrumsatzsteuerfrei ist Klägerin lieferte „Sendungen von geringem Wert“ i. S. des § 1a EUStBVO – Schallplatten, Bücher usw. – aus einem Schweizer Auslieferungslager an in Deutschland ansässige Kunden. Die Klägerin (bzw. ihre deutsche Organgesellschaft Y) schloss dazu mit den deutschen Kunden Kaufverträge ab. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Y war eine Klausel vorgesehen, wonach die Kunden die Y ermächtigten, alle für die...

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