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Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen
Mit hat der BFH in der Sache VI R 85/13 NWB OAAAE-91060 entschieden, dass die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen im Falle von psychotherapeutischen Behandlungen und der medizinisch erforderlichen Unterbringung eines an einer Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen voraussetzt, dass der Nachweis der Zwangsläufigkeit gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 EStDV durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) zu führen ist.
Die Kläger sind Eltern eines 1992 geborenen Kindes, das von 2005 bis 2007 wegen einer psychischen Erkrankung (ADHS mit Schulverweigerung) in einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche mit massiven Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung untergebracht war. Dort erhielt es eine psychotherapeutische schulpsychologische Behandlung. Auch die Beschulung des Kindes fand dort statt. Die Stadt X gewährte von Beginn an Jugendhilfe in Form von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Im Gegenzug erhielt sie im Wege der Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. mit § 104 SGB X das Kindergeld und erhob vom Kläger im Streitjahr (2007) e...