Investitionsabzugsbetrag …
... und Rückstellung für passive latente Steuern
Die gegenteiligen Auffassungen des IDW einerseits und der BStBK andererseits zur Bildung von Rückstellungen für passive latente Steuern sind bekannt und eingehend diskutiert worden. Ott geht in seinem Beitrag ab S. 403 auf einen Spezialaspekt bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags ein. Nach Auffassung des IDW sowie der BStBK führt die außerbilanzielle Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG insbesondere bei einer kleinen Kapitalgesellschaft (& Co.) i. S. des § 267 HGB in der Handelsbilanz zum Ansatz einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. In einem merkwürdigen Gegensatz dazu wird die steuerbilanzielle Behandlung einer solchen Rückstellung bisher nicht diskutiert. Ott stellt daher zunächst die Problematik dar und untersucht, ob auch in der Steuerbilanz eine Rückstellung für passive latente Steuern zu bilden ist.
Pensionszusagen bei geplantem Anteilsverkauf
Die steuerneutrale Entsorgung von Pensionszusagen bei geplantem Anteilsverkauf gestaltet sich zunehmend schwieriger. Die aktuelle BFH Rechtsprechung führt in der Praxis dazu, dass der Verzicht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf dessen Pensionsanwartschaft nahezu immer gesellschaftsrechtlich veranlasst sein wird. Der Gesellschafter hat in diesen Fällen einen fiktiven Lohnzufluss zu versteuern. Sofern die Pensionszusage abgefunden werden soll, gesellt sich zu dem Lohnzufluss regelmäßig eine vGA i. H. der Abfindungsleistung. Feldgen setzt sich ab S. 416 mit den steuerlichen Rechtsfolgen auseinander, welche sich ergeben, sofern die gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte unverfallbare und werthaltige Pensionszusage im Vorfeld einer geplanten Anteilsveräußerung abgefunden bzw. übertragen werden soll.
Umsatzsteuer bei Überlassung von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen an Arbeitnehmer
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer ist vielfältig und fallbezogen zu prüfen. Bei der gemischten Nutzung von Fahrzeugen ist stets festzustellen, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung vorliegt. Mit dem hat die Finanzverwaltung ihre zehn Jahre alte Rechtsauffassung im auch diesbezüglich aktualisiert. Auffällig ist hierbei, dass (Hybrid-)Elektrofahrzeuge genauso behandelt werden wie „normale“ Kfz, was zur Konsequenz hat, dass erstere umsatzsteuerlich nicht begünstigt sind (im Gegensatz zur lohnsteuerlichen Behandlung). Deshalb kann (u. a.) die Beurteilung nach dem EStG nicht ungeprüft auf das UStG übertragen werden. Vor dem Hintergrund der steuerlichen Förderung von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen bleibt es natürlich auch fraglich, ob diese Ungleichbehandlung so bei einem möglichen Verfahren vor dem BFH bestehen bleiben kann, wie der Beitrag von Hubert ab S. 423 zeigt.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 11/2015 Seite 1
NWB BAAAE-91595