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Umsatzsteuer | Zur Durchschnittssatzbesteuerung bei einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken
(1) Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf Dienstleistungen eines Land- und Forstwirts ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Dienstleistungsempfänger kein Land- oder Forstwirt ist (entgegen Abschn. 24.3. Abs. 5 und Abs. 11 Satz 2 UStAE). (2) Ein Landwirt hat keinen Anspruch auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für im Rahmen einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken erbrachte Dienstleistungen, wenn die Pferde nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (Bezug: § 24 UStG; Art. 25, Anhang B Richtlinie 77/388/EWG; Art. 295, Art. 296, Art. 300, Art. 301, Anhang VIII MwStSystRL).
Bei der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG geht der Gesetzgeber von mit der Steuer gleich hohen Vorsteuern aus. Daher hat der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten. D...