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OLG Köln Urteil v. - 8 U 19/07

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Steuerberater ist verpflichtet, seinen Auftraggeber über die Möglichkeit einer Anfechtung des Steuerbescheids zu belehren, wenn sich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm durch das BVerfG abzeichnet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein entsprechender Vorlagebeschluss des BFH an das BVerfG veröffentlicht wird.

2. Eine solche Belehrung hätte jedenfalls binnen eines Jahres und viereinhalb Monaten nach Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des BFH an das BVerfG in dem sog. Tipke-Verfahren (betr. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG (1997) erfolgen müssen (Fortsetzung von ; Abgrenzung zu , DStRE 2007, 453).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 2473 Nr. 45
DStR 2007 S. 2348 Nr. 51
DStR 2008 S. 474 Nr. 10
DStRE 2008 S. 597 Nr. 9
SJ 2007 S. 43 Nr. 24
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2008 S. 118
WM 2007 S. 2338 Nr. 50
JAAAE-91536

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OLG Köln, Urteil v. 13.09.2007 - 8 U 19/07

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