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Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt im Grundsatz vor, wenn drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt (sog. Reihengeschäft). Es ist als Vereinfachungsregelung konzipiert und soll den Unternehmer von umsatzsteuerlichen Pflichten im Empfängerstaat befreien. Der Beitrag zeigt die Buchungen in Abhängigkeit von der Position in der Lieferkette.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1573 | Vorsteuer aus
Erwerb als letzter Abnehmer innerhalb eines Dreiecksgeschäfts |
1600 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
1794 | Umsatzsteuer aus Erwerb als letzter Abnehmer innerhalb eines
Dreiecksgeschäfts |
3552 | Erwerb 1. Abnehmer innerhalb
eines Dreiecksgeschäfts |
3553 | Erwerb Waren als letzter
Abnehmer innerhalb Dreiecksgeschäft 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
|
3793 | Erhaltene Skonti aus Erwerb Waren als letzter Abnehmer innerhalb
Dreiecksgeschäft 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer |
8125 | Steuerfreie Umsätze
§ 4 Nr. 1b
UStG |
8130 | Lieferungen des ersten
Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften
§
25b Abs. 2 UStG |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1436 | Vorsteuer aus Erwerb als letzter Abnehmer innerhalb eines
Dreiecksgeschäfts |
3300 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
3819 | Umsatzsteuer aus
Erwerb als letzter Abnehmer innerhalb eines Dreiecksgeschäfts |
4125 | Steuerfreie Umsätze
§ 4 Nr. 1b
UStG |
4130 | Lieferungen des
ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften
§
25b Abs. 2 UStG |
5552 | Erwerb 1. Abnehmer
innerhalb eines Dreiecksgeschäfts |
5553 | Erwerb Waren als
letzter Abnehmer innerhalb Dreiecksgeschäft 19 % Vorsteuer und 19 %
Umsatzsteuer |
5793 | Erhaltene Skonti aus Erwerb Waren als
letzter Abnehmer innerhalb Dreiecksgeschäft 19 % Vorsteuer und 19 %
Umsatzsteuer |
2. Rechtsgrundlagen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. Wie wird kontiert?
3.1 Grundsätze zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b Abs. 1 UStG liegt vor, wenn
drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt,
die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind (mit ihren in den jeweiligen Sitzstaaten erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)),
der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt und
der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet wird.
Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft werden unter Berücksichtigung der allgemeinen Regelungen für Reihengeschäfte grundsätzlich folgende Umsätze ausgeführt:
eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, § 6a UStG) des ersten am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmers (erster Lieferer) in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG),
ein innergemeinschaftlicher Erwerb des mittleren am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmers (erster Abnehmer) in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet (§ 3d Satz 1 UStG),
ein innergemeinschaftlicher Erwerb des ersten Abnehmers in dem Mitgliedstaat, der dem ersten Abnehmer die von ihm verwendete USt-IdNr. erteilt hat (§ 3d Satz 2 UStG) und
eine (Inlands-)Lieferung des ersten Abnehmers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG).
Nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) gehört zu den Grundaufzeichnungen auch die Erfassung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Zu den besonderen Aufzeichnungspflichten beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft vgl. § 25b Abs. 6 UStG sowie Eckert, Aufzeichnungspflichten, Kontierungslexikon NWB AAAAG-61326.
Zur Anwendung des § 25f UStG (Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung) bei Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts vgl. das .
3.2 Besonderheiten bei der Rechnungserteilung
Nach § 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG ist materielle Voraussetzung für die Übertragung der Steuerschuld, dass der erste dem letzten jeweils am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7 UStG erteilt, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist. Darüber hinaus sind folgende zusätzliche Angaben erforderlich:
ein Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, z. B. „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG“ oder „Vereinfachungsregelung nach Artikel 141 MwStSystRL“;
ein Hinweis auf die Steuerschuld des letzten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmers;
die Angabe der USt-IdNr. des ersten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmers und
die Angabe der USt-IdNr. des letzten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmers.
Der letzte am Dreiecksgeschäft beteiligte Abnehmer soll durch die Hinweise in der Rechnung eindeutig und leicht erkennen können, dass er letzter Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ist und die Steuerschuld auf ihn übertragen wird.
Nach dem ist der Enderwerber im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts nicht wirksam als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt worden, wenn die vom Zwischenerwerber ausgestellte Rechnung nicht die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthält. Fehlt dieser Hinweis, kann die Rechnung im Nachhinein auch nicht berichtigt werden, um den Fehler zu heilen.
3.3 Praxisbeispiel 1: Der deutsche Unternehmer ist der erste Lieferant in der Lieferkette
Der Unternehmer U betreibt in Berlin einen Maschinenhandel. U liefert am an einen polnischen Kunden P zwei Maschinen zu je 100.000 €. P beauftragt U, die Maschinen nicht an P, sondern direkt an den Kunden T in Tschechien auszuliefern. Alle Beteiligten treten mit der in ihrem Sitzstaat erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auf. U erteilt dem P (mit der USt-IdNr.: PL 0123456789) eine Rechnung i. S. des § 14a Abs. 3 UStG.
Sowohl die Lieferung des U (Berlin) an den P (Polen) als auch die Lieferung des P (Polen) an den Kunden T (Tschechien) unterliegen als innergemeinschaftlicher Vorgang der Umsatzbesteuerung. Es handelt sich um ein sog. Reihengeschäft i. S. des § 3 Abs. 6a Sätze 1 und 2 UStG.
U führt eine innergemeinschaftliche Lieferung an P aus. Ort der Lieferung ist in Deutschland. P hat den Sachverhalt wie folgt zu verbuchen:
Buchung der Lieferung der Maschinen:
nach SKR 03: