Nach
der Entscheidung des (DMC)
steht fest, dass § 20 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG 1995 unionsrechtswidrig
ist, weil die Bundesrepublik Deutschland nicht jedes Recht verliert,
die nicht realisierten Wertzuwächse im Zusammenhang mit der Einbringung
von KG-Anteilen in eine inländische GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen
durch österreichische Kapitalgesellschaften zu besteuern. Ausreichend
ist insoweit, dass die nicht realisierten Wertzuwächse im Zusammenhang
mit den in das Betriebsvermögen der aufnehmenden Gesellschaft eingebrachten
Anteilen dort bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer berücksichtigt
werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 1583 Nr. 26 BB 2015 S. 2608 Nr. 43 DB 2015 S. 13 Nr. 23 DStR 2015 S. 6 Nr. 30 DStRE 2015 S. 982 Nr. 16 EFG 2015 S. 1404 Nr. 16 GmbH-StB 2015 S. 206 Nr. 7 IStR 2015 S. 521 Nr. 14 IWB-Kurznachricht Nr. 15/2015 S. 546 KÖSDI 2015 S. 19462 Nr. 9 Ubg 2015 S. 547 Nr. 9 IAAAE-91224
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.04.2015 - 2 K 66/14
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