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Geschäftsveräußerung im Ganzen
Veräußerung von Teilen des Inventars einer Gaststätte
Die Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG soll eigentlich eine Vereinfachungsreglung sein. Dadurch, dass die Übertragung eines ganzen Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebs nicht steuerbar ist, möchte der Gesetzgeber vermeiden, dass Rechnungen über eine Vielzahl von Gegenständen geschrieben werden. Aus diesen Rechnungen hätte der Erwerber im Regelfall ohnehin einen Vorsteuerabzug, so dass die Steuerbelastung gleich null wäre. Schwierig und kompliziert ist allerdings auch die Frage, ob im Einzelfall eine Geschäftsveräußerung vorliegt. Hierzu gibt es unzählige Einzelfallentscheidungen, denen der BFH nunmehr eine weitere hinzugefügt hat.
Der Sachverhalt des Streitfalls
Die Klägerin ist eine GmbH, die einen Getränkehandel betrieb und später ab Januar 2006 eine Gaststätte. Ausgangspunkt des Verfahrens ist die Verpachtung dieser Gaststätte – das sog. Schützenhaus – durch eine Schützenbruderschaft an einen Pächter ab dem . Der Pachtvertrag wurde für zehn Jahre abgeschlossen. Er umfasste die Räumlichkeiten der Gaststätte, einen Biergarten und Inventar nebst angrenzender Wohnung. Eigentümerin des Schützenhauses ...