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KSR Nr. 6 vom Seite 7

Gewerbesteuer bei Vornahme der Hinzurechnungsbesteuerung

Hinzurechnung nach §§ 7, 10 AStG entfällt nicht auf inländischen Betrieb

Alexander Kratzsch

Ob bei der gewerbesteuerlichen Beurteilung eines inländischen Betriebs, bei dem eine Hinzurechnung nach den §§ 7, 10 AStG erfolgt ist, eine Kürzung hinsichtlich dieses Hinzurechnungsbetrags vorzunehmen ist, war bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der BFH hat dies bejaht, da der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG als Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens anzusehen sei, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfalle.

Gewerbesteuerliche Ausgangsgröße bei Einkünften gem. §§ 7, 10 AStG

Nach § 7 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. In der gewerbesteuerlichen Ausgangsgröße enthalten ist ein etwaiger Hinzurechnungsbetrag nach den §§ 7, 10 AStG. Denn der Hinzurechnungsbetrag seinerseits gehört nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG zu den Einkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die...

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