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Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs
Keine Aktivierung bei Verpflichtung des Pächters
Übernimmt der Pächter vertraglich die nach der gesetzlichen Regelung dem Verpächter obliegende Pflicht zur Instandhaltung der verpachteten Sache, ist der Instandhaltungsanspruch des Verpächters auch dann nicht zu aktivieren, wenn sich der Pächter mit der Instandhaltung im Rückstand befindet. Ist der Pächter eine Personengesellschaft, wird der Instandhaltungsanspruch des verpachtenden Gesellschafters auch dann nicht nach den Grundsätzen der korrespondierenden Bilanzierung in dessen Sonderbilanz aktiviert, wenn die Gesellschaft in der Gesamthandsbilanz eine Rückstellung für rückständige Instandhaltungsverpflichtungen gebildet hat.
Sachverhalt
Der Entscheidung des BFH liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist eine KG, deren alleinige persönlich haftende Gesellschaftern eine GmbH ist. Alleinige Kommanditistin ist die C-KG. Zugleich ist die Klägerin alleinige Gesellschafterin der D-GmbH, mit der ein Organschaftsverhältnis besteht. Die Klägerin pachtete ein Grundstück einschließlich der vorhandenen Betriebsvorrichtungen von der C-KG. Nach dem einschlägigen Pachtvertrag hatte die Pächterin sämtliche mit dem Pachtgegenstand zusammenhängenden laufen...