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Einkommensteuer | Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt werden, sind auch dann eine steuerfreie Beihilfe zur Erziehung i. S. des § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Betreuung über privatrechtliche Institutionen durch Verträge mit den Erziehungsstellen abgewickelt wird und im Rahmen dieser Vertragsbeziehungen die öffentlichen Mittel von den Institutionen an die Erzieher – wie im Streitfall für die Aufnahme von ein bis zwei Pflegekindern – ausgezahlt werden. (2) Die Auffassung, bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern sei die Pflege regelmäßig nicht als erwerbsmäßig anzusehen und diene deshalb unmittelbar der Förderung der Erziehung i. ...BStBl 2007 I S. 824