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Besteuerung von innergemeinschaftlichen Warenbewegungen
Aufgrund der immer weiter zunehmenden Globalisierung und den damit zusammenhängenden internationalen Verflechtungen über Landesgrenzen hinweg wird es umso dringender, sich mit grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer, zu beschäftigen. Darauf ist der vorliegende Beitrag hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Warenbewegungen abgestellt.
Unterscheidung der unterschiedlichen Gebiete
Bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen ist das übrige Gemeinschaftsgebiet betroffen, wohingegen eine Einfuhr aus dem bzw. eine Ausfuhr in das Drittlandsgebiet stattfindet. Eine solche Unterteilung in innergemeinschaftliches Gebiet und Drittland ist wichtig, da zum einen nur die im Inland ausgeführten Leistungen steuerbar sind und zum anderen Unterschiede zwischen Leistungen an/aus EU-Staaten und den Drittstaaten bestehen. In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden in
Inland,
Ausland,
Gemeinschaftsgebiet,
übriges Gemeinschaftsgebiet und
Drittlandsgebiet.
Das Inland umfasst das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG bezeichneten Gebiete, zu denen u. a. die Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Zol...