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Erwerb einer Vorratsgesellschaft mit Gründungsverlusten
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAE-90438 Durch die Regelungen des § 8c KStG würden Verlustvorträge bei der Übertragung von Anteilen an Vorratsgesellschaften untergehen, wenn keine Verschonungsregel greift. Fraglich ist, ob der regelmäßig über dem Nennkapital, welches bei Vorratsgesellschaften fast ausnahmslos dem Mindestkapital von 25.000 € entspricht, liegende Kaufpreis dafür spricht, dass die Verschonungsregelung des § 8c Abs. 1 Satz 6 ff. KStG (sog. Stille-Reserven-Klausel) auf diese Fälle anwendbar ist und damit die Verlustvorträge weiterhin genutzt werden können. Der Kaufpreis für die übergehenden Anteile dürfte stets oberhalb des Nennkapitals liegen, da die Gründer von Vorratsgesellschaften zumindest ihren Aufwand für die Gesellschaftsgründung von den Erwerbern ersetzt haben wollen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Verschonungsregelung in Höhe der stillen Reserven
[i]Verschonungsregelung des § 8c KStGDurch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ist in § 8c Abs. 1 Satz 6 bis 9 KStG u. a. eine Verschonungsregelung eingefügt worden, wodurch nicht genutzte Verluste bei einem schädlichen Beteiligungserwerb in Höhe der anteiligen bzw. vollständigen im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven erhalten bleiben. Der Gesetzesbegründung folgend ...