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Erwerb einer Vorratsgesellschaft mit Gründungsverlusten
Anwendungsfall der Verschonungsregelung für stille Reserven des § 8c KStG?
Der Einsatz [i]infoCenter „Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften“ NWB VAAAE-84242 von Vorratsgesellschaften als Akquisitionsvehikel bei Unternehmenskäufen oder zur Implementierung neuer Konzernfunktionen ist in der Praxis weit verbreitet. Um die Kapitalbindung bei den Gründern solcher Gesellschaften möglichst gering zu halten, sieht der Gesellschaftsvertrag regelmäßig die Übernahme der Gründungskosten vor, wodurch ein entsprechender Verlust bei den Gesellschaften entsteht. Durch die im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 eingeführte Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften in § 8c KStG würde der Erwerb sämtlicher Anteile der Vorratsgesellschaft grds. zum Untergang der Verluste führen. Der nachfolgende Beitrag geht daher der Frage nach, ob durch die Verschonungsregelung für stille Reserven in § 8c Abs. 1 Satz 6 ff. KStG solche Verluste erhalten bleiben.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Hintergrund
[i]Vermeidung einer zeitintensiven Neugründung durch Verwendung sog. VorratsgesellschaftenDie Verwendung von sog. Vorratsgesellschaften ist in der Praxis weit verbreitet. Der Grund dafür ist regelmäßig die Vermeidung des mit einer Neugründung einer GmbH verbundenen Zeitaufwands, so dass viele Unternehmen den Erwerb einer Vorrats-GmbH...