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NWB BB 6/2015 S. 168

Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit durch § 6b EStG

Gewinne werden nach § 6b EStG nur unter folgender Bedingung gestundet: Die Gewinne, die bei der entgeltlichen Veräußerung eines zum Anlagevermögens einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte gehörenden Anlageguts erzielt wurden, werden in den Erwerb von Ersatzwirtschaftsgütern reinvestiert, und diese gehören wieder zum Anlagevermögen einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte. Werden Ersatzwirtschaftsgüter angeschafft, die anschließend zu einem Anlagevermögen einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat gehören, erfolgt eine umgehende Besteuerung der Gewinne. Darin sieht der EUGH eine Ungleichbehandlung. Zumindest sei die Regelung geeignet, eine außerhalb Deutschlands getätigte Reinvestition weniger attraktiv zu machen als eine in Deutschland getätigte Reinvestition (EUGH, Urteil vom 1...

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