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Der neue „Rabatterlass“
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB KAAAE-90435 Der BFH hat mit Urteilen vom - VI R 64/11 (BStBl 2015 II S. 184) und vom - VI R 62/11 (BStBl 2015 II S. 191) seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Rabatten und Preisvorteilen, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden (sog. Drittrabatte), weiterentwickelt und konkretisiert. Drittrabatte sind demnach nur Arbeitslohn, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit dem „Preisnachlass“ die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung entgolten werden soll. Kein Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn der Dritte ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung hat oder ihn „jedermann“ gewährt. Der daraufhin ergangene neue „Rabatterlass“ ( BStBl 2015 I S. 143) wird der am Veranlassungsprinzip orientierten BFH-Rechtsprechung aber nur eingeschränkt gerecht.
Ausführlicher Beitrag s. .
Drittrabatte nur ausnahmsweise Arbeitslohn
[i]Finaler Veranlassungszusammenhang erforderlichAllein der Umstand, dass der Preisnachlass lediglich den Mitarbeitern eines Unternehmens (des Arbeitgebers) und nicht auch anderen Arbeitnehmern gewährt wird, vermag den erforderlichen finalen Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung nicht zu begründen. Davon kann ers...