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Befugnis von Hausverwaltern zur Hilfeleistung in Steuersachen
[i]BFH, Urteil vom 10. 3. 2015 - VII R 12/14 NWB KAAAE-89762 Eine Hilfeleistung in Steuersachen ist nur „hinsichtlich des Vermögens“ und der daraus erzielten Einkünfte erlaubt. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind u. a. befugt: Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten (§ 4 Nr. 4 StBerG). Bei einem Hausverwalter umfasst dies nicht die Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung. Insofern sind nur [i]Besau/Bell, NWB 40/2013 S. 3173Vorarbeiten zulässig, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem die Hausverwaltung betreffenden Mietwohngrundstück beschränken. Im entschiedenen Fall ging es um einen als Immobilienmakler, Hausverwalter und öffentlich bestellten Gutachter tätigen Kläger, der in seiner Funktion als Hausverwalter an der Erklärung zur gesonderten [i]infoCenter „Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen” NWB UAAAB-17522 und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie an der Umsatzsteuer-Jahreserklärung einer Grundstücksgemeinschaft mitgewirkt hatte. Das Finanzamt wies den Kläger als Beistand ...