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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 13 | Sonderausgaben: Spenden an eine sog. Vorstiftung sind nicht begünstigt

Vorsicht Falle: Spenden an eine sog. Vorstiftung sind nach einer aktuellen Entscheidung des BFH nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt auch dann, wenn den Steuerpflichtigen an einer verspäteten Anerkennung keine Schuld trifft. Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung sollten daher erst nach deren staatlicher Anerkennung geleistet werden.

Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung vor deren staatlicher Anerkennung sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. – Das hat jüngst der X. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden. Spenden an eine sog. Vorstiftung sind also nicht begünstigt.

Das Ergebnis ist im entschiedenen Fall vor allem deshalb ärgerlich und schwer hinnehmbar, weil die Klägerin keine Schuld traf. Das Regierungspräsidium hatte die Anerkennung der Stiftung verschleppt.

Die Empfehlung liegt auf der Hand: Zuwendungen an eine Stiftung sollten erst nach deren Anerkennung geleistet werden.

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