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RENO Nr. 3 vom Seite 2

Vergütung in Bußgeldsachen

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen-Hüll

Wird der Rechtsanwalt in einer Bußgeldsache tätig, kann er die Vergütung nach Teil 5 VV RVG abrechnen. Welche Gebühren ihm insoweit zustehen, soll der nachfolgende Beitrag aufzeigen.

Allgemeines

Rahmengebühren

Die Gebühren des Rechtsanwalts in Bußgeldsachen sind im 5. Teil des VV RVG geregelt. Es handelt sich um Rahmengebühren, deren Höhe der Rechtsanwalt, sofern er nicht vom Gericht beigeordnet oder bestellt wurde, nach den Regelungen des § 14 RVG bestimmen kann.

Gebührenhöhe

In Bußgeldsachen hängt die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren von der Höhe der verhängten oder ggf. zu verhängenden Geldbuße ab. Maßgeblich ist jeweils die Geldbuße, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzt wurde.

Beispiel

Der Mandant erscheint mit einem Bußgeldbescheid, mit dem eine Geldbuße i. H. v. 450 € festgesetzt wird. Der Rechtsanwalt legt gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und beantragt Akteneinsicht. Neben der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG (Geldbuße zwischen 40 € und 5.000 €).

Beachte

In allen nachfolgenden Beispielen werden jeweils die Mittelgebühren in Ansatz gebracht.

Anwendung Teil 5 VV RVG

Die Vergütungsvorschriften...