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Bankrecht | Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen unwirksam
Der BGH hat die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, soweit sie Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumt ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist. Im Streitfall S. 1530nahm der klagende Verbraucherschutzverband die beklagte Sparkasse auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihren AGB in Anspruch: „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung [i]Zur aktuellen Kündigungswelle von Bausparverträgen Welker, NWB 11/2015 S. 765vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechn...