NWB Nr. 21 vom Seite 1513

„Prost Mahlzeit!“

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Geschäftsessen: kein Mehraufwand – keine ungekürzte Verpflegungspauschale

„Bei der Mahlzeitengestellung müssen sich Arbeitgeber auf eine grundlegende Systemänderung einstellen“, warnte schon Weber in der zu NWB 9/2013 erschienenen Beilage zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts. Hat der Gesetzgeber mit der Reisekostenreform doch auch die steuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit gestellten Mahlzeiten neu strukturiert. Seitdem gilt: Die dem Arbeitnehmer zustehenden Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn er im Rahmen einer Auswärtstätigkeit an einer geschäftlichen Bewirtung seines Arbeitgebers oder an einem Arbeitsessen teilnimmt. Schließlich – so der Gesetzgeber – ist dem Arbeitnehmer insoweit kein Mehraufwand für Verpflegung entstanden. Dass die Mahlzeit als solche hier keinen Arbeitslohn darstellt, ist dabei unerheblich. Noch längst nicht jeder Arbeitgeber hat dieses Risikopotenzial erkannt. Hermes zeigt daher auf Seite 1532 nicht nur den Handlungsbedarf, sondern auch mögliche Gestaltungsvarianten auf – damit es bei der nächsten Außenprüfung nicht zu einer bösen Überraschung kommt. Übrigens, in NWB 4/2014 auf S. 192 finden Sie ein übersichtliches Prüfschema zur Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit.

Ein Prüfschema wäre auch für den folgenden, in der Praxis gar nicht so selten vorkommenden Fall schön: Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH beschäftigt seine Ehefrau als „kaufmännische Angestellte“. Entsprechend führt die GmbH Rentenversicherungsbeiträge ab. Später stellt sich heraus, die Ehefrau ist als Unternehmerin anzusehen. Führt nun die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung oder ist sie im Anstellungsverhältnis begründet? Diese Frage lässt sich nicht so einfach beantworten, weshalb in Rechtsprechung, Verwaltung und Schrifttum drei Lösungsvarianten entwickelt worden sind, die Schmitz-Herscheidt auf Seite 1538 vorstellt. Trotzdem bleiben für die Praxis noch Fragen offen.

Er steigt und steigt und steigt ... Seit die Bundesländer den Grunderwerbsteuersatz selbst festlegen dürfen, scheint es kein Halten mehr zu geben. Die Grunderwerbsteuer ist damit zu einem wesentlichen Kostenfaktor eines Grundstückserwerbs geworden. Da ist es beruhigend zu wissen, dass im Falle eines Scheiterns die ursprünglich entstandene Grunderwerbsteuer bei der Rückabwicklung des Grundstücksgeschäfts aufgehoben oder zurückerstattet wird. Jedenfalls dann, wenn man alles richtig gemacht hat. Denn wie so oft, steckt auch hier der „Teufel im Detail“. In seinem Praxisleitfaden auf Seite 1562 erläutert Saecker in zahlreichen Beispielen, was alles beachtet werden muss, um die entstandene Steuerlast wieder aus der Welt zu schaffen.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2015 Seite 1513
NWB KAAAE-90234