BGH Beschluss v. - IX ZR 271/13

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Die Klägerin beauftragte die beklagten Rechtsanwälte im Jahre 2004 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen hinsichtlich von Ansprüchen gegen ihren geschiedenen Ehemann auf Auskehr von Steuererstattungszahlungen. Diese Ansprüche konnten nicht weiterverfolgt werden, weil die Beklagten erst nach Ablauf der Verjährungsfrist diese gerichtlich geltend gemacht haben.

2Die Klägerin trägt vor, bei ordnungsgemäßer Klageerhebung hätten die ihr zustehenden Erstattungsansprüche durchgesetzt werden können. Das Landgericht hat die Haftungsklage, mit der Schadensersatzansprüche über 59.902,14 € verfolgt wurden, abgewiesen. Die verfahrensgegenständlichen Erstattungsansprüche hätten der Klägerin nicht zugestanden. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch nur in geringfügigem Umfang für berechtigt angesehen; im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in Höhe von 22.443,23 € weiter.

II.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur in Höhe eines Teilbetrages von 3.217,56 € (= 6.293 DM) Erfolg.

41. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

52. Soweit die Beschwerde Erfolg hat, ist die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil insoweit das angegriffene Urteil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Urteil ist in diesem Umfang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

6a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Rückerstattung der Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1990 in Höhe von umgerechnet 3.217,56 € seien die Ausführungen des Landgerichts, wonach die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, die Umsatzsteuer sei für ein ihr gehörendes Einzelunternehmen erstattet worden, nicht zu beanstanden. Auch habe die Berufung insoweit keine weiteren Tatsachen vorgetragen. Die Vorlage der Steuererklärungen sowie das Zeugnis des Steuerberaters genügten nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. Insoweit gehe der Umstand, dass Unterlagen nicht mehr aufzufinden seien, zu Lasten der darlegungspflichtigen Klägerin. Die Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises würde eine unzulässige Ausforschung bedeuten.

7b) Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde zu Recht beanstandet, den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es den geltend gemachten Erstattungsanspruch als unbegründet angesehen hat, ohne den von der Klägerin hierzu angebotenen Beweis, die Einvernahme des Steuerberaters, zu erheben.

8Das Vorbringen der Klägerin zu den von ihr geltend gemachten Steuererstattungsansprüchen war nicht unsubstantiiert. Hierin wurde hinreichend deutlich dargelegt, dass die in Rede stehenden, genau bezifferten Umsatzsteuererstattungen für die Jahre 1988 bis 1990 ausschließlich das ihr gehörende Einzelunternehmen betrafen. Deshalb hätte das Berufungsgericht den von der Klägerin benannten Steuerberater, welcher mit den damaligen Vorgängen betraut gewesen war, als Zeugen vernehmen müssen. Dem ist es verfahrensfehlerhaft und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht nachgegangen.

9c) Das angefochtene Urteil beruht auf der Gehörsverletzung. Dies ist bereits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte (, NJW-RR 2014, 172 Rn. 8; vom - IX ZR 285/13, WM 2014, 1786 Rn. 15). So verhält es sich im Streitfall, weil das Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme offen ist.

Fundstelle(n):
JAAAE-90003