Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
                melden Sie sich an.
                oder schalten Sie  Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
            
Dokumentvorschau
            GK Nr. 4 vom  Seite 29
Kompaktwissen Verjährung
Rechtliche Fragestellungen sind bei Azubis nicht sonderlich beliebt, dennoch kommen Sie in der Prüfung immer wieder vor. Ein Klassiker ist z. B. die Verjährung. Im folgenden Beitrag finden Sie eine kompakte Übersicht mit den wichtigsten Informationen sowie einige Aufgaben mit Lösungen zum Üben.
Zusammenfassende Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
| 
				Begriff  | Ablauf einer gesetzlich
				festgelegten Frist, innerhalb welcher ein Anspruch gerichtlich durchgesetzt
				werden kann. | |
| 
				Wirkungen der Verjährung  | Mit dem Eintritt der
				Verjährung erlischt der Anspruch nicht (anders als im Steuerrecht, vgl.
				§ 47 AO i. V.
				mit
				§ 232 AO),
				sondern bleibt weiterhin bestehen. Allerdings ist der Schuldner nach Eintritt
				der Verjährung gem.
				§ 214
				Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern
				(Leistungsverweigerungsrecht). Hat der Schuldner eine verjährte Forderung
				erfüllt, so kann er das Geleistete nicht zurückfordern (§ 214 Abs. 2 BGB), weil der
				Anspruch dem Grunde nach bestehen bleibt. | |
| 
				Regelmäßige Verjährungsfrist  | 3
				Jahre (§ 195 BGB) | 
				Beginn: mit dem Schluss des Jahres, in dem
				der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis hat (§ 199
				Abs. 1 BGB). Betrifft die meisten Ansprüche! Sonderregelungen bestehen für Mängelrügen ... |