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Rückstellungen für Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV)
Überschreiten Ärzte aufgrund ihres Verordnungsverhaltens die dafür vorgesehenen Richtgrößenvolumen um mehr als 25 %, so sind sie nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 106 SGB V berechtigt, eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
Siehe auch: , NWB DokID: NWB EAAAE-89764
Zum Sachverhalt:
Eine Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform der GbR ermittelte zunächst ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG und wechselte dann schließlich ab dem zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG. Zum wurde die Berufsausübungsgemeinschaft aufgelöst.
In ihrem Jahresabschluss zum 31. 12. 2002 wies die Berufsausübungsgemeinschaft eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für Rückzahlungen (Regresse) an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) i. H. v. 120.000 € aus, da aufgrund der erfolgten Verordnungen das Richtgrößenvolumen um mehr als 25 % überschritten wurde.
Das Finanzamt folgte dem Ansatz dieser Rückstellung zunächst. Der entsprechende Feststellungsbescheid für 2002 wurde daher bestandskräftig.
Als die Berufsausübungsgemeinschaft dann schließlich für das am endende Rumpfwirtschaftsjahr diese Rückstellungsposition nochmals gewinnmindernd...