OFD Frankfurt/M. - S 2342 A - 49 - St 213

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Für die einkommensteuerliche Behandlung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gilt folgendes:

Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG i. d. F. vom , BGBl 2014 I S. 2439) sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und

  1. die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,

  2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,

  3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

  4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen oder

  5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist

  6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen

  7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen

Die vorstehend bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach dem AsylbLG leistungsberechtigt.

Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit dem Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.

Nach § 3 AsylbLG werden die Grundleistungen (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts) grds. in Form von Sachleistungen erbracht. Zusätzlich wird ein Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt. Dieser beträgt

  • bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 20,45 €

  • von Beginn des 15. Lebensjahres an 40,90 €

Nach § 3 Abs. 2 AsylbLG können im Falle einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen i. S. des § 44 des Asylverfahrensgesetzes anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen die Grundleistungen auch in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Die Höhe der Geldleistungen beträgt monatlich

  1. für den Haushaltsvorstand 184,07 €

  2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 112,48 €

  3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 7. Lebensjahres an 158,50 €

zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie des o. g. Geldbetrags zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Übersicht:


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Haushaltsvorstand
Haushaltsangehörige
ab 14 Jahren
Haushaltsangehörige
7–13 Jahre
Haushaltsangehörige
bis 6 Jahre
Barbetrag nach § 3
Abs. 1 AsylbLG
40,90 €
40,90 €
20,45 €
20,45 €
Geldbetrag
nach § 3 Abs. 2
AsylbLG
184,07 €
158,50 €
158,50 €
112,48 €
Summe § 3
AsylbLG
224,97 €
199,40 €
178,95 €
132,93 €

Mit Urteil vom hat das BVerfG entschieden, dass diese Beträge evident zu niedrig seien und gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen, weil sie seit 1993 nicht verändert wurden und weder nachvollziehbar berechnet noch realitätsgerecht seien. Es forderte den Gesetzgeber auf, „unverzüglich” eine verfassungskonforme gesetzliche Neuregelung zu schaffen. Dem ist der Gesetzgeber trotz diverser Initiativen im Ergebnis bisher nicht nachgekommen. Seit dem gilt daher die vom BVerfG angeordnete Übergangsregelung, auf deren Grundlage auch Nachzahlungen rückwirkend ab zu leisten sind, sofern insoweit noch keine bestandskräftigen Bescheide vorliegen. Zu diesem Zweck sind die vorstehenden Beträge wie folgt zu erhöhen: für 2011 um 0,55 %, für 2012 um 1,99 %, für 2013 um 2,26 % und für 2014 um 2,207 %. Die für 2014 gültigen Beträge ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:


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Haushaltsvorstand
Ehepartner
Haushaltsangehörige
ab 18 Jahren
Haushaltsangehörige
14–17 Jahre
6–13 Jahre
0–5 Jahre
Barbetrag
nach § 3
Abs. 1
AsylbLG
140 €
126 €
112 €
83 €
90 €
82 €
Geldbetrag
nach § 3
Abs. 2
AsylbLG
222 €
200 €
178 €
197 €
157 €
133 €
Summe § 3
AsylbLG
362 €
326 €
290 €
280 €
247 €
215 €

Ab dem sind aufgrund der Neufassung des AsylbLG vom (BGBl 2014 I S. 2439) folgende Beträge zu gewähren:


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Alleinstehende
2 erwachsene
Partner mit
gemeinsamen
Haushalt
Erwachsene
ab 18
Jahre ohne
eigenen
Haushalt
15–17 Jahre
7–14 Jahre
0–6 Jahre
Barbetrag
nach § 3
Abs. 1
AsylbLG
143 €
129 €
113 €
85 €
92 €
84 €
Geldbetrag
nach § 3
Abs. 2
AsylbLG
216 €
194 €
174 €
198 €
157 €
133 €
Summe § 3
AsylbLG
359 €
323 €
287 €
283 €
249 €
217 €

Nach § 2 AsylbLG haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen nach SGB XII, sofern sie ihre Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Ihnen stehen folgende Beträge zu:


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Alleinstehende
Ehegatten/
Lebenspartner
Haushaltsangehörige
ab 18
Jahren
14–17 Jahre
6–13 Jahre
4–5 Jahre
Regelbedarf
382 €
345 €
306 €
289 €
255 €
224 €

Ab dem gilt dies erst, sofern sie sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten.

Einschränkungen der Leistungen nach dem AsylbLG können sich nach § 1a AsylbLG ergeben für geduldete und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer und ihre Familienangehörigen, weitere Leistungen sind möglich bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) sowie einzelfallbezogen als sonstige Leistung (§ 6 AsylbLG).

Für die Verrichtung von Arbeitsgelegenheiten, die in Aufnahmeeinrichtungen i. S. des § 44 des Asylverfahrensgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung sowie bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 € je Stunde ausgezahlt (§ 5 Abs. 1 und 2 AsylbLG). Hierdurch wird kein Arbeitsverhältnis i. S. des Arbeitsrechts bzw. kein Beschäftigungsverhältnis i. S. der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (§ 5 Abs. 5 Satz 1 AsylbLG), mithin auch kein steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis begründet.

Die zuständigen Behörden zur Durchführung des AsylbLG sind gemäß § 10 i. V. m. § 10a AsylbLG die Landkreise und kreisfreien Städte, speziell die Sozialämter. Sofern der Leistungsberechtigte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, hat er dies der zuständigen Behörde (also dem zuständigen Sozialamt) zu melden (§ 8a AsylbLG).

Die entsprechende Arbeitserlaubnis muss zuvor vom Arbeitsamt genehmigt worden sein. Die aus dieser Tätigkeit zufließenden Erträge sowie zur Verfügung stehendes Vermögen kürzen im entsprechenden Umfang die nach § 3 AsylbLG bezogenen Leistungen (§ 7 AsylbLG).

Ab dem gilt für die Berücksichtigung eigenen Einkommens und Vermögens nach § 7 AsylbLG folgendes:

Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten. Nicht als Einkommen in diesen Sinne zu berücksichtigen sind

  • Leistungen nach dem AsylbLG

  • eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen

  • eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Köper oder Gesundheit bis zu Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz

  • eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet wird

  • – eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet wird

  • – eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 2 AsybLG

Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei der Anrechnung in Höhe von 25 % außer Betracht, höchstens in Höhe von 50 % der maßgeblichen Bedarfsstufe des Bargeldbedarfs nach § 3 Abs. 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3 Abs. 2. Außerdem sind vom Einkommen folgende Beträge abzusetzen:

  • auf das Einkommen entrichtete Steuern

  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschl. der Beiträge zur Arbeitsförderung

  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind

  • die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben

Bei der Berücksichtigung von Vermögen ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag i. H. v. 200 € abzusetzen. Ferner bleiben Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

Bei den vorstehend dargestellten Leistungen nach dem AsylbLG handelt es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit geleistet werden. Sie sind daher nach § 3 Nr. 11 EStG als steuerfrei zu behandeln und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

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Fundstelle(n):
ZAAAE-89770