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Rückforderung
Neben der Auszahlung von Zulagen kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) diese auch zurück fordern. In diesem Forderungsverfahren wird hierbei zwischen Rückforderung und Rückzahlung unterschieden.
Ist gem. § 90 Absatz 3 EStG der Zulageanspruch ganz oder teilweise weggefallen bzw. hat nicht bestanden, so hat die ZfA die zu Unrecht gutgeschriebenen oder ausgezahlten Zulagen zurückzufordern.
Ergeben sich Forderungen seitens der ZfA, sind diese nicht sofort vom Anbieter zurückzuzahlen, sondern kalendervierteljährlich, spätestens am 10. Kalendertag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats.