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Einkommensteuer | Verdeckte Gewinnausschüttung bei mittelbarer Anteilseignerstellung
Eine Person, die an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist, welche ihrerseits Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft ist, ist bei Prüfung einer vGA nicht als „Anteilseignerin“ der zuwendenden Kapitalgesellschaft zu behandeln (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 2a EStG 1997; § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG erzielt nach § 20 Abs. 2a EStG in der in den Streitjahren 1997 und 1998 gültigen Fassung der Anteilseigner. Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft in diesem Sinne ist entweder der zivilrechtliche Inhaber (§ 39 Abs. 1 AO) oder als Nichtgesellschafter der wirtschaftliche Eigentümer (§ 39 Abs. 2 AO) der Beteiligung. Eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist selbst kein Anteilseigner i. S. des § 20 Abs. 2a EStG a. F.