BSG Beschluss v. - B 12 R 7/14 B

Instanzenzug: S 7 R 1361/09

Gründe:

1In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer für den Beigeladenen zu 4. bei mehreren Fahrtaufträgen im Jahr 2008 aufgrund (abhängiger) Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

51. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils im Sinne einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung besteht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6a) Soweit der Kläger auf den Seiten 2, 3/4 und 5 der Beschwerdebegründung kritisiert, die Schlussfolgerungen des LSG seien widersprüchlich, "unlogisch", "inhaltlich nicht belastbar" oder "nicht logisch", weil "Kraftfahren an sich nach der Darstellung des Landessozialgerichts stets eine Arbeitnehmertätigkeit darstellt", weil "Absprachen zwischen Güterlieferanten und Güterabnehmer hinsichtlich Ort, Zeit und Umständen" der Lieferung "natürlich mindestens eine 'irgendwie geartete individuelle Arbeitsleistung'" darstelle oder weil die Feststellung des LSG, der Kläger habe "nur nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig werden" können, "völlig unklar" sei, benennt er - anders als erforderlich - bereits keine Norm oder Regel des Verfahrensrechts, gegen die das LSG hierdurch verstoßen haben könnte. Allenfalls käme insoweit die Rüge eines Verstoßes gegen § 128 Abs 1 S 1 SGG in Betracht, jedoch kann die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG hierauf nicht gestützt werden. Letztendlich setzt der Kläger allein seine rechtliche Würdigung des Sachverhalts an die Stelle derjenigen des LSG, was auf eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinausläuft.

7b) Auch der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 128 Abs 2 SGG, weil das LSG entgegen seinem Sachvortrag davon ausgegangen sei, er habe "im Berufungsverfahren abweichend vorgetragen, wenn ausgeführt wurde, er habe auch Fahrten mit eigenen Fahrzeugen ... vorgenommen" bzw das LSG ausgeführt habe, "der Beigeladene zu 4 habe 'seine (des Klägers) Arbeitsausführung nicht regelmäßig inspiziert'", wird nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen genügend dargelegt. Nach § 128 Abs 2 SGG darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies im Einzelnen darzulegen, hat der Kläger versäumt. Im Gegenteil trägt er selbst vor, bereits in der Berufungsbegründung und einem nachfolgenden Schriftsatz in Reaktion auf gegenteilige Feststellung im Urteil des SG gerügt zu haben, dass er nicht nur Fahrten mit Lkw über 3,5 t, sondern auch mit einem VW Caddy, Mercedes Sprinter und Vito vorgenommen habe. Somit hatte er sich gerade zu den vom LSG seinem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen geäußert; darauf, dass das LSG seinem Vortrag folgt, hat er nach § 128 Abs 2 SGG keinen Anspruch. Bezüglich der Frage einer fehlenden regelmäßigen Inspektion der Arbeitsausführung des Klägers hätte dieser ua darlegen müssen, wieso sich dieser Umstand nach der Rechtsansicht des LSG überhaupt zu seinen Ungunsten hat auswirken können, sodass das Urteil des LSG auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen könnte. Auch dies versäumt der Kläger.

82. Soweit der Kläger eine Abweichung des LSG vom Urteil des BSG mit dem Aktenzeichen B 12 KR 28/03 R (vom - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5) geltend macht, hat er die Darlegungsvoraussetzungen für eine Divergenzrüge iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ebenfalls nicht erfüllt. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

9Der Kläger trägt auf Seite 5 der Beschwerdebegründung vor, das LSG stelle "zusammengefasst den Obersatz" auf:

"Ob eine abhängige Beschäftigung oder ein(e) selbständige Tätigkeit vorliegt, ist nach den Einzelaspekten des Einzelfalles zu beurteilen, wobei zunächst maßgeblich ist, dass wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die sich von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit nicht wesentlich unterscheiden, die Wertung für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Darüber hinaus sind mehrere aufeinanderfolgende Tätigkeiten als Kraftfahrer bei verschiedenen Auftraggebern keine unternehmerische Tätigkeit, sondern typische Anhäufungen von abhängigen Mehrfachbeschäftigungen im Rahmen von aneinander gereihten Minijobs."

10Demgegenüber stehe der "Leitsatz" der Entscheidung des (aaO), wonach zu prüfen sei,

"welche Merkmale überwiegen, wobei das Gesamtbild der Arbeitsleistung zugrunde zu legen ist. Merkmale sind dabei die Einordnung in den Betrieb und die Ausführungen der Arbeiten hinsichtlich Zeitdauer, Ort und Art sowie hinsichtlich des Weisungsrechtes des Auftraggebers."

11Es kann offen bleiben, ob der Kläger hiermit überhaupt abstrakte Rechtssätze benannt hat, die den genannten Entscheidungen jeweils zugrunde liegen. Jedenfalls versäumt er es dazulegen, dass diese "Rechtssätze" im Widerspruch zueinander stehen. Ist dies - wie vorliegend - nicht ohne Weiteres erkennbar, muss der vermeintliche Widerspruch deutlich herausgearbeitet werden.

12Die Darlegungsvoraussetzungen werden auch verfehlt, wenn der Kläger des Weiteren rügt, das LSG "hätte zu dem gleichen Ergebnis kommen müssen" wie das das die - infolge begrenzter Stundenzahl der Tätigkeit für einen Auftraggeber - bestehende Möglichkeit, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, als Zeichen für eine Selbstständigkeit gewertet habe. Hiermit, wie auch mit der Rüge einer zu hohen Gewichtung des fehlenden Einsatzes eigener Kraftfahrzeuge durch das LSG (Seite 6 der Beschwerdebegründung), rügt der Kläger lediglich die - vermeintlich - unrichtige Rechtsanwendung bezogen auf seinen konkreten Fall, worauf aber die Beschwerde nicht zulässig gestützt werden kann.

133. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Auch diesen Anforderungen genügt die Begründung des Klägers nicht.

14Der Kläger hält es für grundsätzlich bedeutsam, zu klären,

"ob das Merkmal, ist der Auftragnehmer Eigentümer des Kraftfahrzeuges, von einer solchen entscheidenden Bedeutung ist, dass alle anderen Einzelfallmerkmale dahinter im Wesentlichen zurücktreten."

15Es müsse geklärt werden, mit welcher Wichtigkeit sich die Frage des Einsatzes eines eigenen Lkw stelle, wenn parallel dazu Betriebsmittel, wie Benzin und Diesel, vom Auftragnehmer selbst getragen werden. Dies betreffe viele Auftragnehmer verschiedener namhafter Transportunternehmen. Von erheblicher Bedeutung sei auch die Frage, ob die Tätigkeit für verschiedene Auftraggeber als "Minijobs" zu werten seien, die sich in ihrer Aneinanderreihung nicht als selbstständige Tätigkeit, sondern als ein "gewissermaßen ausgegliedertes Arbeitnehmerverhältnis" darstellten.

16Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger damit eine oder zwei hinreichend konkrete Rechtsfragen zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm aufgeworfen und den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat er - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht dargelegt. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hätte der Kläger zumindest die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zur Frage der Abgrenzung von Beschäftigung iS von § 7 SGB IV und selbstständiger Tätigkeit (vgl nur BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 ff mwN) auswerten und aufzeigen müssen, dass sich die formulierten Fragen nicht bereits auf deren Grundlage beantworten lassen. Dies versäumt der Kläger vollständig. Auch auf die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage geht der Kläger überhaupt nicht ein, was bereits für sich genommen zur Unzulässigkeit der Grundsatzrüge führt.

174. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

185. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Fundstelle(n):
MAAAE-89141