BGH Beschluss v. - 4 StR 74/15

Instanzenzug:

Gründe

11. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom zutreffend ausgeführt hat, ergibt die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die angeordnete Sperrfrist ist jedoch gegenstandslos, da sich die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils im ersten Rechtsgang auf die Maßnahme nach §§ 69, 69a StGB nicht erstreckt hat.

22. Das Landgericht ist im Fall II. 5 (Fall 4) der Urteilsgründe auf der Grundlage des insoweit in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a in Verb. mit § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllt hat, demnach die Voraussetzungen der Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination vorliegen. Der Senat hat den Tenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend berichtigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAE-89076