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KSR Nr. 5 vom Seite 2

Zuwendungen an eine Stiftung vor deren Rechtsfähigkeit

Sonderausgabenabzug setzt Wirksamwerden der Stiftung durch staatliche Anerkennung voraus

Frank Schindler

Der X. BFH-Senat verneint erstmals die Steuerrechtsfähigkeit einer sog. Vorstiftung und entscheidet damit eine im Schrifttum streitige Frage. Spenden in den Vermögensstock einer rechtsfähige Stiftung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind deshalb grundsätzlich erst dann gem. § 10b Abs. 1a EStG als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig, wenn sie geleistet werden, nachdem die Stiftung durch staatliche Anerkennung (§ 80 Abs. 1 BGB) zivilrechtlich wirksam geworden ist. Vorher erfolgte Zuwendungen können nur dann anerkannt werden, wenn der Zuwendende auf die Richtigkeit der Spendenbescheinigung vertrauen durfte (§ 10b Abs. 4 EStG).

Rechtlicher Rahmen

Der Sonderausgabenabzug für Spenden an eine gemeinnützige Stiftung setzt gem. § 10b Abs. 1a EStG i. V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG voraus, dass eine rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Stiftung bei Vornahme der Zuwendung zivilrechtlich bereits vorhanden ist. Rechtsfähige Stiftungen entstehen gem. § 80 Abs. 1 BGB erst durch die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Die nichtrechtsfähige (unselbständige) Stiftung ist eine Vorbereitungsstufe zur rechtsfähigen Stiftung, die dann entsteht, wenn der Stifter einen Dritten als Rechtsträger dazu verpflichtet, die ihm zunächst übertragenen Vermögenswerte vorübergehe...

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