Differenzkindergeld bei Schweizer Ausbildungszulage an Geschwister
maßgeblicher Umrechnungskurs bei der Berechnung von Differenzkindergeld
Leitsatz
1. Das Differenzkindergeld ist für das einzelne Kind zu berechnen. Die EG-VO 883/2004 geht ebenfalls von einer kinderbezogenen
Betrachtungsweise aus.
2. Ausbildungszulagen, die ein Schweizer Arbeitgeber für Geschwister gewährte, dürfen bei der Berechnung des Differenzkindergeldes
für ein Kind, das selbst keine Ausbildungzulage erhält, nicht berücksichtigt werden.
3. Das Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG ist ebenso eine Familienleistung im Sinne der VO 883/2004 wie die Ansprüche auf Schweizer
Familienzulagen.
4. Nach Art. 68 Abs. 1 der EG-VO 883/2004 ist der Beschäftigungsstaat vor dem Wohnsitzstaat für die Gewährung von Familienleistungen
zuständig.
5. Die Familienkasse hat den Umrechnungskurs der Berechnung des Differenzkindergeldes zugrunde zu legen, der für den ersten
Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem infolge der Änderung der Sach- oder Rechtslage
die Leistung neu zu berechnen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 997 Nr. 12 EStB 2015 S. 426 Nr. 11 PIStB 2015 S. 145 Nr. 6 KAAAE-88897
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.02.2015 - 3 K 1747/13
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