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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 1747/13 EFG 2015 S. 997 Nr. 12

Gesetze: EStG § 62EStG § 66 Abs. 1 S. 1EGV 883/2004 Art. 3 Abs. 1j EGV 883/2004 Art. 68 EGV 987/2009 Art. 90

Differenzkindergeld bei Schweizer Ausbildungszulage an Geschwister

maßgeblicher Umrechnungskurs bei der Berechnung von Differenzkindergeld

Leitsatz

1. Das Differenzkindergeld ist für das einzelne Kind zu berechnen. Die EG-VO 883/2004 geht ebenfalls von einer kinderbezogenen Betrachtungsweise aus.

2. Ausbildungszulagen, die ein Schweizer Arbeitgeber für Geschwister gewährte, dürfen bei der Berechnung des Differenzkindergeldes für ein Kind, das selbst keine Ausbildungzulage erhält, nicht berücksichtigt werden.

3. Das Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG ist ebenso eine Familienleistung im Sinne der VO 883/2004 wie die Ansprüche auf Schweizer Familienzulagen.

4. Nach Art. 68 Abs. 1 der EG-VO 883/2004 ist der Beschäftigungsstaat vor dem Wohnsitzstaat für die Gewährung von Familienleistungen zuständig.

5. Die Familienkasse hat den Umrechnungskurs der Berechnung des Differenzkindergeldes zugrunde zu legen, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem infolge der Änderung der Sach- oder Rechtslage die Leistung neu zu berechnen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 997 Nr. 12
EStB 2015 S. 426 Nr. 11
PIStB 2015 S. 145 Nr. 6
KAAAE-88897

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.02.2015 - 3 K 1747/13

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